| Ausgabe 04/2021 | |
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| | | Sehr geehrte Leserinnen und Leser,
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| unter der Rubrik "Wissen aktuell" erhalten Sie wie gewohnt Informationen rund um die Themen Hygiene, Infektiologie und neue Richtlinien. Heute „Für Sie gelesen“: Impfungen von Personal in medizinischen Einrichtungen in Deutschland: Empfehlung zur Umsetzung der gesetzlichen Regelung in § 23a Infektionsschutzgesetz
| Viel Freude beim Lesen, Ihr BZH-Team
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| Schutzimpfungen für medizinische Mitarbeiter - eine wichtige Scheibe im „Schweizer-Käse-Modell“ der Infektionsprävention | |
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| Kernaussagen | |
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| | • | Maßnahmen der Basishygiene, erweiterte Hygienemaßnahmen und Schutzimpfungen (gegen Masern, Varizellen, Influenza, SARS-CoV-2 und Pertussis) sind sich ergänzende Maßnahmen nicht nur zum Eigenschutz für die Mitarbeiter sondern vor allem zum Patientenschutz in medizinischen Bereichen. |
| • | Impfschutz bzw. Immunität gegen Masern muss bei allen Mitarbeitern vorliegen, sofern sie nach dem 31.12.1970 geboren sind. |
| • | Die Impfung gegen Varizellen wird (abhängig von der Risikoeinstufung) unter die zum Patientenschutz erforderlichen Impfungen eingestuft. |
| • | Die Impfung gegen Influenza fällt unter die zum Patientenschutz empfohlenen Impfungen. |
| • | Auch der Impf- und Serostatus in Bezug auf SARS-CoV-2 könnte (und sollte) mit zunehmender wissenschaftlicher Datenbasis in Zukunft in die bestehenden Regelungen zur Impfattestierung bei Mitarbeitern mit einfließen. |
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| Empfehlung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) beim Robert Koch-Institut zu „Impfungen von Personal in medizinischen Einrichtungen in Deutschland: Empfehlung zur Umsetzung der gesetzlichen Regelung in § 23a Infektionsschutzgesetz (IfSG) | |
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| (Bundesgesundheitsblatt - Gesundheitsforschung - Gesundheitsschutz)
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| Basishygienemaßnahmen stellen das Kernstück infektionspräventiver Maßnahmen im Krankenhaus dar. Aus den verschiedensten Gründen können sie aber nicht alle Infektionsübertragungen sicher verhindern. In das „Schweizer-Käse“-Modell der Sicherheitskultur übersetzt hat auch diese Käsescheibe mehr oder weniger große Löcher: Besonders problematisch sind beispielsweise Viren, die bereits vor Beginn der Symptomatik oder auch bei asymptomatischem Verlauf über die Luft durch Tröpfchen und/oder Aerosole übertragbar sind (Masern, Influenza, SARS-CoV-2). Ein zeitgemäßer Impfschutz für die Mitarbeiter schlägt zwei Fliegen mit einer Klappe: Der Mitarbeiter selbst wird geschützt und gleichzeitig auch die betreuten Patienten. Dem trägt der Gesetzgeber schon seit langem durch das sogenannte Präventionsgesetz vom Juli 2015 Rechnung. In dessen Rahmen wurde durch den Bundestag eine Ergänzung des Infektionsschutzgesetzes (§ 23a) beschlossen. Dies nimmt seither Kliniken in die Pflicht, sich über den Impfstatus ihrer Mitarbeiter zu orientieren. Darauf weist die KRINKO in der vorliegenden Empfehlung hin und ergänzt in Bezug auf COVID-19: „Diese Regelung wurde anlässlich der COVID-19-Pandemie (Coronavirus-Krankheit-2019) im Jahr 2020 um die Erlaubnis zur Datenerhebung im Hinblick auf nicht-impfpräventable übertragbare Krankheiten erweitert und lautet inzwischen: „Soweit es zur Erfüllung von Verpflichtungen aus § 23 Absatz 3 in Bezug auf übertragbare Krankheiten erforderlich ist, darf der Arbeitgeber personenbezogene Daten eines Beschäftigten über dessen Impf- und Serostatus verarbeiten, um über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder über die Art und Weise einer Beschäftigung zu entscheiden“.
Die Zurückhaltung der KRINKO bei der Bewertung des Impf- und Serostatus in Bezug auf SARS-CoV-2 wird mit einer dafür noch nicht vollständig ausreichenden Datenbasis begründet.
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| Im Folgenden werden einige Auszüge der neuen KRINKO-Empfehlung wiedergegeben: Die Kommission empfiehlt:
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| | • | vor der Aufnahme eines neuen Beschäftigungsverhältnisses oder bei Wechsel von bereits Beschäftigten in Arbeitsbereiche mit höherem Übertragungsrisiko zunächst den Impf bzw. Serostatus (hier: Varizellen) zu überprüfen sowie Verfahrensweisen zur regelmäßigen Überprüfung des Impf- bzw. Serostatus des Personals im laufenden Betrieb festzulegen (Kat. IV); |
| • | den Impf- bzw. Serostatus (hier: Varizellen) unmittelbar beim Beschäftigten zu erheben (ohne Kat.); |
| • | die Verantwortlichkeit für die Umsetzung der vorliegenden Empfehlungen liegt beim Arbeitgeber (Kat. IV); |
| • | für die Datenerhebung und –verwaltung sowie die Durchführung der indizierten Impfungen betriebsinterne Regelungen durch den Arbeitgeber in enger Abstimmung aller Beteiligten (z. B. Personalabteilung, Betriebsmedizin, Krankenhaushygiene) festzulegen und das erforderliche Personal hierfür zur Verfügung zu stellen (ohne Kat.); |
| • | die Dokumentation des Nachweises des Impf- bzw. Serostatus (hier: Varizellen) gegen impfpräventable Krankheiten möglichst digitalisiert durchzuführen und den Zugang zu diesen Daten so festzulegen, dass diese bei Bedarf jederzeit für Entscheider zur Verfügung stehen. Dies ist eine notwendige Voraussetzung für die Abfrage des Impf- bzw. Serostatus, um bei Aufnahme von Patienten mit übertragbaren Infektionskrankheiten potenziell empfängliches Gesundheitspersonal schnell zu identifizieren und dessen Kontakt einzuschränken bzw. eine ausstehende Impfung nachzuholen (Kat. II); |
| • | im Rahmen der Überprüfung des Impf- bzw. Serostatus (hier: Varizellen) des Personals auch Verfahrensweisen zur Überprüfung und Dokumentation des Impf- bzw. Serostatus (hier: Varizellen) von Studierenden, Praktikanten, Leiharbeitern bzw. Mitarbeitern von Subunternehmern (z. B. Reinigungspersonal) etc. festzulegen (Kat. II); |
| • | bei der Entscheidung zum Einsatzbereich des Personals auf Basis des Impf- bzw. Serostatus (hier: Varizellen) eine ärztliche Risikobewertung vorzunehmen und ggf. den Krankenhaushygieniker der Einrichtung zu beteiligen (ohne Kat.); |
| • | gemäß Empfehlungen der STIKO keine routinemäßigen Antikörperbestimmungen vor oder nach Standardimpfungen durchzuführen (ohne Kat.); |
| • | zur Verminderung des Risikos nosokomialer Infektionen eine hohe generelle Durchimpfungsquote der Beschäftigten anzustreben. Als geeignete Methoden zur Erreichung dieses Ziels haben sich u. a. Systeme zur Impferinnerung und niederschwellige Impfangebote vor Ort bewährt (Kat. II); |
| • | bei Beteiligung der Betriebsmedizin an der Umsetzung des § 23a IfSG dieser einen klaren eigenständigen Auftrag mit dem Ziel des Patientenschutzes zu erteilen, da die Tätigkeit außerhalb der gesetzlichen Einsatzzeit des Arbeitsschutzes (Arbeitssicherheitsgesetz) liegt (ohne Kat.). |
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| Fazit | |
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Die Kliniken werden in die Pflicht genommen, sich über den Impfstatus ihrer Mitarbeiter zu orientieren und ggf. Konsequenzen für bestimmte Einsatzbereiche zu ziehen. Dies gilt dabei nicht nur für Neueinstellungen, sondern auch für laufende Beschäftigungsverhältnisse. Es ist daher zu empfehlen, das arbeitsmedizinische Vorsorgeverfahren des Hauses mit der Betriebsmedizin zu besprechen und entsprechend anzupassen. Von der KRINKO hier nicht erwähnt ist die Schutzimpfung gegen Pertussis (Keuchhusten) bzw. deren Auffrischung. Auch diese spielt eine wichtige Rolle in Bezug auf den Patientenschutz.
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| Literatur | |
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| Geschäftsführer: Dr. med. Ernst Tabori, Ärztlicher Direktor Dipl. Kfm. Dirk Welsch Herausgeber: Dr. med. Thomas Hauer, Ärztlicher Leiter Sitz der Gesellschaft: Freiburg/Breisgau Amtsgericht Freiburg HRB 5923 Umsatzsteuer ID: DE 201 386 562
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